AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen, nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6. Der Besteller ist während der normalen Geschäftszeiten verpflichtet, uns zur Prüfung der Vorbehaltsware Zutritt zu seinem Lager und zu seinen Fabrikationsräumen zu gewähren. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware räumlich gesondert aufzubewaren oder unseren Anweisungen entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8 Werkzeuge
Formen, Fertigungsvorrichtungen Auch soweit Kosten für Werkzeuge, Press-, Spritzguß- oder sonstige Formen besonders in Rechnung gestellt werden, bleiben von uns hergestellte oder beschaffte Werkzeuge, Press-, Spritzguß- oder sonstige Formen, soweit sie zum Zwecke der Produktion in unserem Betrieb hergestellt oder beschafft wurden, unser Eigentum. Herausgabe kann der Besteller nur verlangen, wenn alle unsere sonstigen Ansprüche gegen ihn vollständig befriedigt worden sind, insbesondere bestellte Ware vollständig abgenommen und bezahlt wurde. Ansonsten steht dem Besteller ein Anspruch auf Herausgabe nur zu, wenn wir mit der Lieferung von Ware, die mit dem Werkzeug oder der Press-, Spritzguß- oder sonstigen Form herzustellen ist, in Verzug geraten oder aber wenn der Besteller nach § 4 Ziffer 3 dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.

§ 9 Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Für Werkzeuge und/oder Formen ist die Hälfte des Preises binnen einer Woche nach der Bestellung und der Rest binnen einer Woche nach Empfang der Ausfallmuster vom Besteller netto, d.h. ohne Skontoabzug, zu bezahlen. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen enstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag nach Gutschriftsanzeige durch unsere Bank verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltslos eingelöst wird.
3. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des höchsten von den Geschäftsbanken am Ort berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
1. Der Besteller wird uns wegen aller Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Gebrauchsmustern oder Patenten freistellen, die sich aus der Befolgung seiner Weisungen, insbesondere aus der Produktion nach den vom Besteller zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen ergeben. Der Besteller ist verpflichtet, uns nach besten Kräften bei der Führung von Rechtsstreiten zu unterstützen, uns zu diesem Zwecke in seine technischen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und uns die Kosten der Rechtsstreitigkeiten zu ersetzen ggf. Vorschuß zu leisten. Nach unserem Verlangen hat der Besteller, soweit möglich, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder in Konstruktionsänderungen einzuwilligen.
2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. § 11 Haftungsbeschränkung Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
2. Soweit gesetzlich zulässig ist Solingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder seiner Anbahnung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.